Das in der stationären Pflege berechnete Heimentgelt setzt sich aus fünf Teilbeträgen zusammen:
- dem pflegebedingten Anteil, der je nach Pflegegrad differiert und dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil
- dem Entgelt für Unterkunft
- dem Entgelt für Verpflegung
- den Investitionskosten
- der Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) im Sinne des § 82a Abs. 3 SGB XI
Pflegewohngeld
Kann der, nach Abzug des Anteils der Kosten den die Pflegekasse zahlt, verbleibende Eigenanteil pro Monat nicht durch laufende Einkünfte (z.B. Renten, Mieterträge und Zinseinkünfte) gedeckt werden, besteht die Möglichkeit, Pflegewohngeld zu beantragen. Die Höhe des Pflegewohngeldes beträgt bis zu ca. 587,71 €.
Voraussetzungen hierfür sind:
- Pflegebedürftigkeit liegt mindestens gemäß Pflegegrad 2 vor (Pflegegrad 1 ist also ausgeschlossen)
- Vorhandenes Barvermögen übersteigt nicht die Vermögensschongrenze in Höhe von 10.000 €,
bei Ehepaaren 15.000,00 €.
Sozialhilfe
Kann der verbleibende Eigenanteil pro Monat nicht durch laufende Einkünfte zuzüglich des Pflegewohngeldes gedeckt werden, besteht eventuell Anspruch auf Sozialhilfe.
Voraussetzungen hierfür ist unter anderem, dass vorhandenes Vermögen 2.600 € nicht übersteigt (bei verheirateten 3.214 €). Ein in Besitz befindliches Haus oder Grundstück wird dem Vermögen dabei zugerechnet.
Die Preislisten zur vollstationären und Kurzzeitpflege finden Sie in unserem Downloadbereich.